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Madeira Freihandelszone              



Einführung

Bei der im Jahre 1987 errichteten Madeira Freihandelszone (MiBC) handelt es sich um ein von der Europäischen Union genehmigtes Niedrigsteuergebiet. Ziel ist es, Investoren anzulocken und die Wirtschaft auf Madeira zu fördern, um den durch die Randlage der Insel bedingten Standortnachteil auszugleichen. Die Förderung dieses Gebiets wird durch eine sehr niedrige Besteuerung erreicht. Um in den Genuss der niedrigen Steuersätze zu gelangen, sind allerdings einige Auflagen zur erfüllen.

Ansiedlung

Für die Nutzung der Steuervorteile ist eine Ansiedlung in der Freihandelszone erforderlich, die sich im Osten von Madeira befindet. Die Gesetzgebung für die Freihandelszone befindet sich im Einklang mit den Vorgaben der EU-Kommission. Alle Firmen sind im portugiesischen Handelsregister eingetragen, haben eine reguläre Steuernummer und werden von der Bank von Portugal sowie der Regierung kontrolliert. Bei den auf Madeira ansässigen Gesellschaften handelt es sich somit um Unternehmen, die sich nur durch den Steuervorteil von anderen portugiesischen Unternehmen unterscheiden.

Es existieren keine Vorgaben für die zu wählende Gesellschaftsform. Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet und die hierzu ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs sind anwendbar. Um aber die Steuervorteile der Madeira Freihandelszone optimal zu nutzen, ist die Gründung einer „Limitada“, die mit der deutschen GmbH vergleichbar ist, empfehlenswert.

Voraussetzungen für die Nutzung von Steuervorteilen

Bei einer Ansiedlung in der Madeira Freihandelszone sind jedoch Auflagen zu beachten. Zunächst ist nicht jede Geschäftstätigkeit auf Madeira erlaubt. Aufgrund des Kampfes der EU-Mitgliedsstaaten gegen die Steueroasen musste die Madeira Freihandelszone die dort zulässigen Tätigkeiten bereits eingrenzen. Unkritisch sind der Im- und Export sowie allgemeine Handelsgeschäfte und Beratungsdienstleistungen.

Des Weiteren bedarf es eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, also eines voll eingerichteten Büros. Die Gründung einer reinen Briefkastenfirma ist nicht ausreichend, um in den Genuss der Steuervergünstigungen zu kommen. Keine Voraussetzung ist, dass ein auf Madeira Ansässiger die geschäftliche Oberleitung innehat.

Für die Nutzung der Steuervorteile ist es erforderlich, Arbeitsplätze zu schaffen, deren Anzahl sich nach der Höhe des Gewinns richtet. Dieser Betrag erhöht sich jeweils, wenn mehr Arbeitsplätze geschaffen werden, wobei folgende Relation gilt:

  • 1 bis 2 Arbeitsplätze bei 2 Mio. € Gewinn
  • 3 bis 5 Arbeitsplätze bei 2,6 Mio. € Gewinn
  • 6 bis 30 Arbeitsplätze bei 16 Mio. € Gewinn
  • 31 bis 50 Arbeitsplätze bei 26 Mio. € Gewinn
  • 51 bis 100 Arbeitsplätze bei 40 Mio. € Gewinn

 

Zudem müssen 75.000 Euro investiert werden, wenn innerhalb von zwei Jahren weniger als fünf Arbeitsplätze geschaffen werden.

 

Steuerliche Vorteile

Der Steuersatz, der im Rahmen der Ertragsbesteuerung erhoben wird, liegt bis zum Jahre 2013 bei 4 %. Danach erhöht sich der Steuersatz auf 5 %.

Da Madeira zum portugiesischen Hoheitsgebiet zählt, ist das im Jahre 1980 abgeschlossene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen anwendbar.

Bei Dividendenausschüttungen ins Ausland wird keine Quellensteuer erhoben. Soweit eine auf Madeira registrierte Gesellschaft einer in der EU ansässigen Muttergesellschaft Gewinne an diese ausschüttet, sind diese Ausschüttungen im Regelfall steuerfrei. Die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) findet Anwendung.

Das deutsche Außensteuergesetz ist anwendbar, da die Madeira Freihandelszone als Niedrigsteuergebiet im Sinne des AStG gilt. Handelt es sich bei der ausgeübten Tätigkeit jedoch um eine „aktive“ geschäftliche Tätigkeit im Sinne von § 8 AStG, entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung keine Wirkung. Allerdings kann die Finanzverwaltung in Deutschland beim ausländischen Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung beantragen, um sicherzustellen, dass es sich bei der Auslandsgesellschaft nicht um eine Zwischengesellschaft im Sinne des AStG handelt.

Im Gegensatz zu den Kanaren ist Madeira umsatzsteuerrechtlich nicht als „Drittland“ anzusehen, sondern zählt auch in Bezug auf die Umsatzsteuer zum Gemeinschaftsgebiet.

 


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