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III.      Abgrenzung zum UN - Kaufrechtsübereinkommen

Bei dem UN – Kaufrechtsübereinkommen handelt es sich um Regeln des UN – Kaufrechts, die von 76 Staaten ratifiziert wurden. Im Unterschied zum Internationalen Privatrecht oder den Rom I und II – Verordnungen, die ausschließlich Kollisionsnormen beinhalten, enthält es konkrete Regeln zum Abschluss von Kaufverträgen und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten des Verkäufers und Käufers.

Das UN – Kaufrecht kommt zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Es liegt ein Kaufvertrag über bewegliche Sachen vor.

2. Die Vertragsparteien haben ihre Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten und diese Staaten haben das UN – Kaufrechtsübereinkommen unterzeichnet.

oder

3. Das Internationale Privatrecht (die Rom I – Verordnung oder das EGBGB) verweist auf das Recht eines Staates, der das UN – Kaufrechtsübereinkommen ratifiziert hat.

Das UN – Kaufrecht verdrängt dann das materielle Kaufrecht des jeweiligen Staates.

Ferner kommt das UN –Kaufrecht dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien durch Rechtswahl das Recht eines Staates gewählt haben, der das UN – Kaurechtsübereinkommen unterzeichnet hat. Soll ausschließlich das nationale Kaufrecht eines Landes gelten, so muss in der Rechtswahlvereinbarung das UN – Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Vom Anwendungsbereich des UN – Kaufrecht ausgenommen sind:

1. Der Kauf von Waren zum ausschließlich persönlichen Gebrauch, falls der Verkäufer wusste oder wissen musste, dass es sich um einen Privatkauf handelte.

2. Der Kauf von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln

3. Private oder gerichtliche Versteigerungen

4. Der Verkauf von Insolvenzgegenständen

5. Der Kauf von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen und Luftfahrzeugen

6. Der Kauf von elektrischer Energie

7. Tauschverträge

8. Werkverträge, wenn der Besteller einen zumindest wesentlichen Teil der für die Werkherstellung benötigten Materialien selbst zur Verfügung stellt.

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