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Zur Vereinfachung der gegenseitigen Rechtshilfe innerhalb der Europäischen Union wurde vereinbart, dass Urteile von Mitgliedsstaaten auch im anderen Staat vollstreckt werden können. Hierfür ist es erforderlich, dass im Vollstreckungsstaat eine Vollstreckungsklausel nach Art. 38 EuGVVO beantragt wird. Es ist also durchaus möglich, gegen einen im Ausland beheimateten Schuldner in Deutschland zu klagen und sich anschließend im Wohnsitzstaat des Schuldners dieses Urteil für vollstreckbar erklären zu lassen und dort die Vollstreckung zu betreiben. Dies ist bei heute immer internationaler werdenden Wirtschaftsbeziehungen von besonderem Interesse.
Dabei werden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in anderen Mitgliedsstaaten für vollstreckbar erklärt, ohne dass hierfür ein besonderes Verfahren notwendig wäre (Art. 33 Abs. 1 EuGVVO), mit einigen Ausnahmen (vgl. Art. 34). So zum Beispiel wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Ebenso wird eine Anerkennung bei gravierenden Zustellungsmängeln und bei einer Unvereinbarkeit mit einer anderen (früheren) Entscheidung zwischen denselben Parteien (in demselben Rechtsstreit) verweigert.
Auf keinen Fall kann die ausländische Entscheidung in der Sache selbst überprüft werden (Art. 36). Einwendungen des Vollstreckungsschuldners werden erst im Rechtsbehelfsverfahren und nicht vor Erlass der Vollstreckbarerklärung überprüft.
Entscheidungen, die in einem Mitgliedsstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag des Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Abs. 1). Das Gericht, das mit dem Antrag befasst ist, soll seine Entscheidung unverzüglich erlassen (Art. 41) und prüft hier nur das Vorliegen bestimmter formaler Voraussetzungen (Art. 53).

Für die EFTA - Staaten (Island, Norwegen, Schweiz) gilt das Lugano – Übereinkommen (LGVÜ). Die Vollstreckung nach diesem revidierten Übereinkommen entspricht im Wesentlichen dem der EuGVVO.

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