Wir überwinden Grenzen

Steuerberater, Rechtsanwälte, Fachanwälte

Estland

Estland 

Warum Estland?

 

Warum Estland?

Seit seiner Unabhängigkeit im Jahr 1991 hat sich Estland immer mehr zu einem westeuropäischen Staat entwickelt. Durch die Übernahmen der westlichen Regelungen für Unternehmen ist es daher leicht, in Estland Unternehmen oder Zweigniederlassungen zu gründen. Dass sich eine Investition in Estland lohnen kann, zeigt auch der Doing Business Report 2010, in dem Estland Platz 17 von insgesamt 183 Staaten erreicht.

Seit dem Beitritt Estlands zur EU und zur NATO im Jahr 2004 hat Estland ein großes Wirtschaftswachstum zu verzeichnen. Es besitzt den am schnellsten wachsenden Markt innerhalb Europas. Die Staatsverschuldung zählt zu den niedrigsten in Europa. Seit dem 1. Januar 2011 gehört es außerdem zur Eurozone, was Estland im Bereich des Handels und des Tourismus noch weiter nach vorne bringen wird.

Estland ist schnell zu erreichen. Von vielen großen Städten Europas aus ist es nur drei Flugstunden entfernt. Außerdem gehört es zu den Vorreitern moderner IT-Lösungen und Kommunikationstechnologien. Auf diese Art wird es ausländischen Investoren leicht gemacht, mit Behörden und Geschäftspartnern zu kommunizieren.

Ein weiterer Vorteil ist die technologisch fortgeschrittene Industrie. Sie erlaubt es, dass Investoren hoch qualifizierte Arbeitskräfte und Ingenieure in Estland vorfinden. Die Arbeitnehmer werden als ehrlich und hart arbeitend eingeschätzt.

Bezüglich möglicher Förderung behandelt Estland alle Investoren gleich, ob sie nun aus dem In- oder Ausland kommen. Auch aus diesem Grund lohnt es sich, ein Engagement in Estland zu überprüfen.



Gesellschaftsformen in Estland

Gesellschaftsformen in Estland


Das in weiten Teilen an das deutsche Gesellschaftsrecht angelehnte estnische Gesellschaftsrecht ist hauptsächlich im dortigen Handelsgesetzbuch („Äriseadustik“) geregelt. Anders als in Deutschland gibt es für einzelne Unternehmensformen keine Spezialgesetze. Die gesellschaftsrechtlichen EG-Richtlinien hat Estland allesamt umgesetzt. 


1. Einzelunternehmen (Füüsilisest isikust ettevotja, kurz: FIE)

Eine mögliche Unternehmensform in Estland ist das Einzelunternehmen, mit dem jede erlaubte Tätigkeit ausgeübt werden kann, auch freie Berufe. Allein entscheidend ist, dass das Unternehmen auf Dauer angelegt ist, eigenverantwortlich betrieben wird und auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Jede natürliche Person kann Einzelunternehmer werden, sollte jedoch berücksichtigen, dass sie mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens haftet. Eine Eintragung im Handelsregister ist erforderlich.


2. Personengesellschaften

Das estnische Handelsgesetzbuch sieht zwei Formen der Personengesellschaft vor, die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). 


a. Offene Handelsgesellschaft (Täisühing, kurz: TÜ)

Bei der offenen Handelsgesellschaft haften mindestens zwei natürliche oder juristische Gesellschafter unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens. Zur Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, der jedoch keinen besonderen Formerfordernissen unterliegt. Mit der Eintragung in das Handelsregister ist die juristische Person entstanden. Die OHG muss den Firmenzusatz „TÜ“ führen. 


b. Kommanditgesellschaft (Usaldusühing, kurz: UÜ)

Für die Kommanditgesellschaft gelten die Regeln zur OHG entsprechend. Sie wird ebenfalls von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gegründet, wobei der Komplementär für die Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen haftet und der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage, die bei der Anmeldung zum Handelsregister anzugeben ist. Die KG muss den Firmenzusatz „UÜ“ führen.


3. Kapitalgesellschaften

Gemeinsam mit der GmbH ist die Aktiengesellschaft die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Estland. Dies liegt daran, dass kein großes Kapital aufgebracht werden muss und diese Unternehmensformen strukturell ideal für kleine und mittlere Betriebe sind.

 

a. Aktiengesellschaft

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft („aktsiaselts“, kurz: „AS“) in Estland sind ein Gesellschaftsvertrag und eine Satzung erforderlich, die von allen Gründern zu unterzeichnen und notariell zu beurkunden sind. In dem Gesellschaftsvertrag müssen unter anderem folgende Angaben enthalten und Regelungen getroffen werden: Name, Sitz und Adresse der GmbH, Namen und Adressen bzw. Sitze der Gründer, das Kapital, der Wert der Gesellschaftsanteile und deren Verteilung unter den Gründern, sowie Informationen über die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates.

In der Satzung müssen unter anderem die folgenden Angaben enthalten sein: Name und Sitz der Gesellschaft, die Höhe des Kapitals, die Rechte, die an einen Anteil gebunden sind, sowie die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats.

Das Mindestgrundkapital beträgt 25.000,- Euro und darf höchstens bis zu einer Stückelung von 10 Cent aufgeteilt werden. Die Eintragung ins Handelsregister kann erst erfolgen, wenn die Einlagen vollständig geleistet wurden. Für eine Eintragung sind neben dem Antrag unter anderem folgende Dokumente einzureichen: 

 der Gesellschaftsvertrag, 
 die Satzung,
 ein Kontoauszug aus dem ersichtlich ist, dass das notwendige
   Kapital eingezahlt wurde, 
 bei einer Sacheinlage die Zustimmung zur Übertragung derselben
   an die Gesellschaft, 
 eine Liste der Gesellschafter nebst Angaben der Gesellschaftsanteile,
 eine Liste der Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates
   und des Wirtschaftsprüfers, 
 Angaben zu den geplanten geschäftlichen Aktivitäten.


Vorstand, Aufsichtsrat und die Hauptversammlung der Aktionäre sind die Organe der Aktiengesellschaft, wobei im Vorstand zumindest die Hälfte der Mitglieder aus Estland, dem europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stammen muss.

Es gibt keine Begrenzung, wie viele Aktien ein Aktionär halten darf. Die Aktien können 
frei gehandelt und auf Dritte übertragen werden.

 

b. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung („osaühing“, kurz: „OÜ“) sind ebenfalls ein Gesellschaftsvertrag und dazu die bestätigte Satzung erforderlich, die von allen Gründern zu unterzeichnen und notariell zu beurkunden sind. Für diese gelten die gleichen inhaltlichen Anforderungen, wie bei der Aktiengesellschaft.

Die Gesellschaft kann auch als Einmann-OÜ gegründet werden. Dafür ist ein notariell beglaubigter Gründungsbeschluss erforderlich. Das Mindeststammkapital beträgt 2.500,- Euro, wobei der kleinste Gesellschaftsanteil 1,- Euro betragen kann. Die OÜ haftet für Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen, wohingegen die Gesellschafter nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften.

Vorstand, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung sind die Organe der Gesellschaft. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen. Der Aufsichtsrat ist nur dann zwingend erforderlich, wenn der Vorstand weniger als drei Mitglieder hat.

Die Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Haben die Gesellschafter bereits vor der Eintragung mit der geschäftlichen Tätigkeit begonnen, haften sie in vollem Umfang persönlich für die eingegangenen Verbindlichkeiten.

 

4. Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen

Ausländische Unternehmen können in Estland Zweigniederlassungen eröffnen, die im Handelsregister einzutragen sind. Über diese können sie ständig Waren und/oder Dienstleistungen in Estland anbieten. Da Zweigniederlassungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, haftet die ausländische Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung.

 

 

Steuern in Estland

Steuern in Estland

1. Körperschaftsteuer

In Estland ansässige Unternehmen unterliegen mit ihrem weltweiten Einkommen der estnischen Besteuerung. Die Körperschaftsteuer wird nicht auf die Gewinne erhoben, die das Unternehmen erzielt, sondern dann, wenn diese Gewinne an die Gesellschafter verteilt werden. Die Höhe der Steuer beläuft sich auf 21% des Bruttogewinns oder 21/79 des Nettobetrages der Dividende, der an die Aktionäre ausgeschüttet wird . Unter bestimmten Umständen unterliegt die Auszahlung von Dividenden nicht der Besteuerung. So wird beispielsweise die Körperschaftsteuer nicht auf Dividenden erhoben, die eine Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft erhält, die in einem der EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz ihren Sitz hat, soweit zumindest 10% der Anteile oder Stimmrechte der Tochtergesellschaft durch eine estnische Firma gehalten werden.

Dasselbe gilt für Kapitalerträge.


2. Einkommensteuer und Lohnnebenkosten

Die Einkommensteuer in Estland beträgt unabhängig von der Höhe des Einkommens 21 %. Diese werden auf Arbeitseinkommen, Einkommen aus Eigentum (z.B. Vermietung), oder auf andere Quellen, wie Pensionen, erhoben. Für Einkommen bis zu einem Betrag von 1.728,- Euro pro Jahr ist keine Einkommensteuer zu zahlen. Für Eltern mit mehr als einem Kind, das höchstens 17 Jahre alt ist, wird dieser Betrag um bis zu weiteren 1.728,- Euro erhöht.

Der Arbeitgeber muss zusätzlich zum Lohn des Arbeitnehmers Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Diese belaufen sich auf 33 % des Bruttolohnes des Arbeitnehmers. Für die Arbeitslosenversicherung sind darüber hinaus weitere 1,4 % durch den Arbeitgeber zu zahlen. Der Arbeitnehmer trägt 2,8 % der Arbeitslosenversicherung.

 

3. Quellensteuer

In Estland werden Quellensteuern für Zahlungen an Nichtansässige erhoben. 21 % Steuern werden auf Zinsen erhoben, die über dem Marktwert liegen. Lizenzgebühren werden mit 10 % besteuert, es sei denn, das empfangende Unternehmen ist mit dem zahlenden Unternehmen verbunden und hat seinen Sitz in einem der EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz. Für Dienstleistungen, die in Estland erfüllt werden, werden 10 % Quellensteuer erhoben. Mit 21 % werden Mietzahlungen besteuert.


4. Mehrwertsteuer

Für die Mehrwertsteuer liegt der Regelsteuersatz im Jahr 2011 bei 20 %. Daneben gibt es auch einen reduzierten Steuersatz von 9 %, der für Bücher, Periodika, Medikamente und Beherbergungsdienstleistungen gilt.

 

5. Doppelbesteuerungsabkommen

Estland hat 47 Besteuerungsabkommen mit anderen Ländern geschlossen, darunter auch mit Deutschland, die sich inhaltlich an dem OECD-Musterabkommen orientieren.

 

 

 

Know how

Folgen Sie den unten oder im Menü aufgeführten Links zu essentiellen Informationen zum Thema Internationales Recht.

          
Internationales Recht   
        
Internationales Steuerrecht