Steuern sparen im Ausland?
Wirtschaftlichkeit - Machbarkeit - Bestandssicherheit
Zu Beginn eines neuen Jahres werden von Unternehmen und Privatleuten regelmäßig die eigenen Ausrichtungen und Planungen unter strategischen Gesichtspunkten überprüft. Insbesondere wird die Frage gestellt, ob das eigene Handeln nicht wirtschaftlicher gestaltet werden kann. Zur Kostenseite der Wirtschaftlichkeit gehört auch die Höhe der Steuerbelastung.
Dabei wurde dieses Thema im abgelaufenen Jahr wesentlich von Großkonzernen wie google, Starbucks und ebay inspiriert, die durch Aufsplittung Ihrer Tätigkeit auf verschiedene Staaten die Steuersituation so optimiert haben, dass beinahe keine Ertragsteuern mehr zu zahlen sind. Diese Modelle sind zwar für kleinere Unternehmenseinheiten nicht geeignet, sie stellen aber die berechtigte Frage, ob nicht durch eine Verlagerung von betrieblichen Tätigkeiten ins Ausland die Steuerbelastung reduziert werden kann.
Wenn Sie auf unsere Homepages schauen, so werden Sie auch hierzu verschiedene Ansätze finden:
- Bulgarien - fester Ertragsteuersatz von 10 Prozent für Körperschaften
- Kanarische Inseln - 5 Prozent Ertragsteuersatz für bestimmte Unternehmenstätigkeiten
- Niederlande - 5 Prozent Ertragsteuer für Körperschaften, die Innovationsgewinne erzielen
- Belgien - fiktive Verzinsung des Eigenkapital mit 4 Prozent zu Lasten des Gewinns
- Schweiz: Vereinbarung einer Ertragsteuer in Höhe der fiktiven Jahresmiete
Neben den Kosten, die eine Ausgliederung mit sich bringt, ist auch das Risiko der Bestandskräftigkeit eines solchen Projekts sorgfältig zu planen. Neben den besonders spezifizierten betriebswirtschaftlichen Risiken einer Auslandstätigkeit muss auch mit dem deutschen Fiskus gerechnet werden. Dieser hat mit dem Außensteuergesetz eine scharfe Waffe in der Hand, um steuermissbräuchliche Gestaltungen zu bekämpfen.
In der Regel interessieren sich die deutschen Finanzbehörden insbesondere für folgende Problemkreise:
1. Wird die ins Ausland verlegte und dort versteuerte Tätigkeit tatsächlich von dort aus erbracht (Betriebsstättengewinn) oder handelt es sich lediglich um eine Domiziladresse ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit
2. Übt ein im Inland ansässiger Unternehmer beherrschenden Einfluss auf die ausländische Unternehmung aus und nimmt dieser am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Ausland teil oder produziert sie lediglich Betriebsausgaben im inländischen Unternehmen des deutschen Unternehmers (sogenannte Zwischengesellschaft)
3. Im Falles des Leistungsaustausches zwischen einem ausländischen Unternehmen und dem inländischen Unternehmen wird die Angemessenheit der Höhe der Vergütungen überprüft, für die der inländische Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn ihm das ausländische Unternehmen nahe steht (Verrechnungspreise).
4. Haben Sie in Ihrem inländischen Unternehmen eine gewinnträchtige Sparte oder Funktion entwickelt und verlagern diese ins Ausland, müssen Sie den Kapitalwert dieser Gewinnmöglichkeit in Deutschland versteuern (Funktionsverlagerung).
Trotz dieser Fesseln, die dem abwanderungswilligem Unternehmer vom deutschen Fiskus angelegt werden, ist es möglich, gwinnbringend im Ausland tätig zu werden. Dazu müssen die individuellen Gegebenheiten untersucht und auf den Einzelfall passende Lösungen gefunden werden..
Wir informieren Sie gerne!
Madeira Freihandelszone
Einführung
Bei der im Jahre 1987 errichteten Madeira Freihandelszone (MiBC) handelt es sich um ein von der Europäischen Union genehmigtes Niedrigsteuergebiet. Ziel ist es, Investoren anzulocken und die Wirtschaft auf Madeira zu fördern, um den durch die Randlage der Insel bedingten Standortnachteil auszugleichen. Die Förderung dieses Gebiets wird durch eine sehr niedrige Besteuerung erreicht. Um in den Genuss der niedrigen Steuersätze zu gelangen, sind allerdings einige Auflagen zur erfüllen.
Ansiedlung
Für die Nutzung der Steuervorteile ist eine Ansiedlung in der Freihandelszone erforderlich, die sich im Osten von Madeira befindet. Die Gesetzgebung für die Freihandelszone befindet sich im Einklang mit den Vorgaben der EU-Kommission. Alle Firmen sind im portugiesischen Handelsregister eingetragen, haben eine reguläre Steuernummer und werden von der Bank von Portugal sowie der Regierung kontrolliert. Bei den auf Madeira ansässigen Gesellschaften handelt es sich somit um Unternehmen, die sich nur durch den Steuervorteil von anderen portugiesischen Unternehmen unterscheiden.
Es existieren keine Vorgaben für die zu wählende Gesellschaftsform. Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet und die hierzu ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs sind anwendbar. Um aber die Steuervorteile der Madeira Freihandelszone optimal zu nutzen, ist die Gründung einer „Limitada“, die mit der deutschen GmbH vergleichbar ist, empfehlenswert.
Voraussetzungen für die Nutzung von Steuervorteilen
Bei einer Ansiedlung in der Madeira Freihandelszone sind jedoch Auflagen zu beachten. Zunächst ist nicht jede Geschäftstätigkeit auf Madeira erlaubt. Aufgrund des Kampfes der EU-Mitgliedsstaaten gegen die Steueroasen musste die Madeira Freihandelszone die dort zulässigen Tätigkeiten bereits eingrenzen. Unkritisch sind der Im- und Export sowie allgemeine Handelsgeschäfte und Beratungsdienstleistungen.
Des Weiteren bedarf es eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, also eines voll eingerichteten Büros. Die Gründung einer reinen Briefkastenfirma ist nicht ausreichend, um in den Genuss der Steuervergünstigungen zu kommen. Keine Voraussetzung ist, dass ein auf Madeira Ansässiger die geschäftliche Oberleitung innehat.
Für die Nutzung der Steuervorteile ist es erforderlich, Arbeitsplätze zu schaffen, deren Anzahl sich nach der Höhe des Gewinns richtet. Dieser Betrag erhöht sich jeweils, wenn mehr Arbeitsplätze geschaffen werden, wobei folgende Relation gilt:
- 1 bis 2 Arbeitsplätze bei 2 Mio. € Gewinn
- 3 bis 5 Arbeitsplätze bei 2,6 Mio. € Gewinn
- 6 bis 30 Arbeitsplätze bei 16 Mio. € Gewinn
- 31 bis 50 Arbeitsplätze bei 26 Mio. € Gewinn
- 51 bis 100 Arbeitsplätze bei 40 Mio. € Gewinn
Zudem müssen 75.000 Euro investiert werden, wenn innerhalb von zwei Jahren weniger als fünf Arbeitsplätze geschaffen werden.
Steuerliche Vorteile
Der Steuersatz, der im Rahmen der Ertragsbesteuerung erhoben wird, liegt bis zum Jahre 2013 bei 4 %. Danach erhöht sich der Steuersatz auf 5 %.
Da Madeira zum portugiesischen Hoheitsgebiet zählt, ist das im Jahre 1980 abgeschlossene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen anwendbar.
Bei Dividendenausschüttungen ins Ausland wird keine Quellensteuer erhoben. Soweit eine auf Madeira registrierte Gesellschaft einer in der EU ansässigen Muttergesellschaft Gewinne an diese ausschüttet, sind diese Ausschüttungen im Regelfall steuerfrei. Die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) findet Anwendung.
Das deutsche Außensteuergesetz ist anwendbar, da die Madeira Freihandelszone als Niedrigsteuergebiet im Sinne des AStG gilt. Handelt es sich bei der ausgeübten Tätigkeit jedoch um eine „aktive“ geschäftliche Tätigkeit im Sinne von § 8 AStG, entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung keine Wirkung. Allerdings kann die Finanzverwaltung in Deutschland beim ausländischen Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung beantragen, um sicherzustellen, dass es sich bei der Auslandsgesellschaft nicht um eine Zwischengesellschaft im Sinne des AStG handelt.
Im Gegensatz zu den Kanaren ist Madeira umsatzsteuerrechtlich nicht als „Drittland“ anzusehen, sondern zählt auch in Bezug auf die Umsatzsteuer zum Gemeinschaftsgebiet.
Die Internetseite soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.
Das bulgarische Steuerrecht im Überblick
Einführung
Investitionen in Bulgarien sind nicht nur wegen der niedrigen Personalkosten für Investoren interessant, sondern auch aufgrund des bulgarischen Steuersystems. So besteht im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer ein einheitlicher Steuersatz von 10% (Flat Tax Rate), wobei für bestimmte Unternehmen wie beispielsweise Schifffahrtsunternehmen und Unternehmen aus der Glückspiel- und Wettbranche ein besonderer Steuersatz gilt.
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union, so dass die Niederlassungsfreiheit der Europäischen Union gilt und die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) zur Anwendung kommt. Daneben hat Bulgarien mit fast allen Industrieländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so auch mit der Bundesrepublik Deutschland.
Steuerpflicht natürlicher Personen
Natürliche Personen unterliegen in Bulgarien ähnlich wie in Deutschland mit ihrem „Welteinkommen“ der Besteuerung. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer seinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat. Soweit sich weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt in Bulgarien befinden, unterliegen zumindest die aus bulgarischen Quellen stammenden Einkünfte einer beschränkten Steuerpflicht.
Das bulgarische Steuerrecht unterscheidet zwischen folgenden Einkunftsarten:
• Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
• Einkünfte aus gewerblicher und/oder selbstständiger Tätigkeit
• Einkünfte aus Kapitalvermögen
• Veräußerungsgewinne aus dem Verlauf von beweglichem und unbeweglichem Vermögen
• sonstige Einkünfte
Wie oben bereits erwähnt, beträgt der Einkommensteuersatz seit dem 1. Januar 2008 10%. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist die Summe der Einkünfte, vermindert um gegebenenfalls bestehende Verlustvorträge. Wie in Deutschland gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Die Berücksichtigung von persönlichen Freibeträgen ist seit dem Jahre 2008 so gut wie nicht mehr möglich.
Steuerpflicht juristischer Personen
Auch für juristische Personen gilt das „Welteinkommensprinzip“. Personengesellschaften werden als eigenständige Steuersubjekte angesehen, bei denen wie bei den juristischen Personen die Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft erfolgt.
Juristische Personen unterliegen der bulgarischen Körperschaftssteuer, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Bulgarien haben. Hierzu zählen folgende Gesellschaftsformen:
• Aktiengesellschaft (aktizionerno driujestvo – a.d.)
• Gesellschaft mit beschränkter Haftung (druzhestvo s ogranichena otgvornost – o.o.d.)
• Kommanditgesellschaft (komanditno druzhestvo – k.d.)
• Offene Handelsgesellschaft (sabiratelno druzhestvo – s.d.)
• Kommanditgesellschaft auf Aktien (komanditno druzhestvo s aktzii – k.d.a.)
Unternehmen, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in Bulgarien unterhalten, unterliegen mit ihren in Bulgarien erzielten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht. Hierzu zählen beispielsweise:
• Zweigniederlassungen
• Geschäftsstellen
• Fabrikations- und Werkstätten
• Bauausführungen und Montagen
Der Körperschaftsteuersatz beträgt, wie oben bereits erwähnt, 10%. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist der Gewinn. Zur Ermittlung des Gewinns sind die Bulgarien geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zugrundezulegen, insbesondere das bulgarische Rechnungslegungsgesetz. Gegebenenfalls ist die Vornahme steuerlicher Korrekturen erforderlich.
Bestimmte Betriebsausgaben sind in Bulgarien nicht abzugsfähig. Einschränkungen der Abzugsfähigkeit gelten auch für die Abziehbarkeit von Zinsen.
Das bulgarische Steuerrecht kennt nur die lineare Abschreibung, wobei die Abschreibungssätze abhängig vom abzuschreibenden Wirtschaftsgut variieren.
Ein Verlustrücktrag ist im bulgarischen Steuerrecht nicht vorgesehen. Verlustvorträge sind auf fünf Jahre begrenzt.
Steuerfestsetzung
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres ist für Unternehmen nicht möglich. Juristische Personen haben die Höhe der Körperschaftsteuer selbst zu berechnen und ihre Steuererklärung bis zu 31. März des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der für sie zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Für natürliche Personen ist die Abgabefrist der 15. April des Folgejahres.
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG
Bulgarien gilt als Niedrigsteuerland im Sinne des deutschen Außensteuergesetztes (AStG), so dass Vorsicht geboten ist, soweit eine Unternehmensgründung in Bulgarien nur mit dem Ziel der Steuervermeidung oder Steuerverringerung erfolgt. Bei jeder Investition ist daher zu prüfen, ob nicht gegebenenfalls die Bestimmungen der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 14 AStG zur Anwendung kommen.
Die Internetseite soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.
Die Zona Especial Canaria (ZEC)
Einführung
Die Zona Especial Canaria (ZEC) ist ein von der Europäischen Union genehmigtes Niedrigsteuergebiet, das seit dem Jahre 2000 existiert. Dieser zunächst bis zum 31.12.2008 befristete Offshore-Status wurde inzwischen bis zum Jahre 2019 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist denkbar.
Die ZEC wurde gemeinsam von der spanischen Zentralregierung in Madrid und der kanarischen Regionalregierung gegründet und ist dem spanischen Wirtschaftsministerium angegliedert.
Ziel der ZEC ist es, die Wirtschaft der Kanaren zu fördern und Investoren anzulocken, um so die Kanarischen Inseln von den vorherrschenden Wirtschaftszweigen Tourismus und Bau unabhängig zu machen. Diese Sondersteuerzone erstreckt sich über die gesamten Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, Fuerteventura, La Gomera, El Hierro, La Palma).
Die im Register der ZEC (ROEZEC) eingetragenen Unternehmen sind zu bestimmten Investitionen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen verpflichtet. Im Gegenzug profitieren sie von Steuervergünstigungen.