Gesellschaftsformen in der Schweiz

Gesellschaftsformen in der Schweiz

In der Schweiz gibt es eine Vielzahl möglicher Gesellschaftsformen, die für die Gründung eines Unternehmens oder die Betreibung einer Zweigniederlassung zur Verfügung stehen. Neben der Möglichkeit, ein Einzelunternehmen zu gründen, kann auch in der Gesellschaftsform der Einfachen Gesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der Kollektivgesellschaft, der Kommandit-AG, der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Genossenschaft eine geschäftliche Tätigkeit in der Schweiz lohnenswert sein.

 

1. Einzelunternehmen

Einzelunternehmen können in der Schweiz von In- und Ausländern gegründet werden. Ein Stammkapital ist nicht erforderlich. Der Einzelunternehmer haftet für die Verbindlichkeiten seiner Firma mit seinem gesamten Privatvermögen. Der Firmenname muss zwingend den Familiennamen des Einzelunternehmers enthalten, ist aber im Übrigen frei wählbar.

Ab einem Umsatz von 100.000 CHF (ca. 96.316 Euro; Stand: August 2011) pro Jahr, ist die Eintragung des Einzelunternehmens in das Handelsregister erforderlich. Darüber hinaus treffen den Einzelunternehmer ab der soeben genannten Umsatzhöhe auch Buchführungspflichten.

 

2. Einfache Gesellschaft

Art. 530 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) definiert die einfache Gesellschaft als „vertragsmäßige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.“ Sie dient unter anderem als Auffangtatbestand im schweizerischen Gesellschaftsrecht und liegt immer dann vor, wenn die Voraussetzungen für andere Gesellschaftsformen nicht erfüllt sind.

Die einfache Gesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Für ihre Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter solidarisch und persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Stellvertreter handeln nicht im Namen der Gesellschaft, sondern im Namen aller Gesellschafter. Für außergewöhnliche Geschäfte bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter.

Zur Gründung einer einfachen Gesellschaft sind mindestens zwei natürliche oder juristische Personen erforderlich. Es bestehen keine Formvorschriften für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages.

 

3. Kollektivgesellschaft

Art. 552 Abs. 1 OR definiert die schweizerische Kollektivgesellschaft. Danach versteht man darunter „eine von zwei oder mehreren natürlichen Personen ohne Beschränkung ihrer Haftung gegründete Gesellschaft zur Betreibung eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes.“ Sie besitzt zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, wird aber in einigen Bereichen wie eine juristische Person behandelt. So kann sie unter anderem Rechte erwerben sowie klagen und verklagt werden.

Im Namen der Gesellschaft muss der Familienname mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters enthalten sein. Darüber hinaus durch einen Zusatz das Gesellschaftsverhältnis angedeutet werden, z.B. durch die Anfügung der Abkürzung „& Co“.

Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet in erster Linie das Gesellschaftsvermögen. Sekundär haften die Gesellschafter solidarisch, persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Zur Gründung der Kollektivgesellschaft bedarf es eines Gesellschaftsvertrages, der keinen Formerfordernissen unterliegt, zumeist aber schriftlich geschlossen wird. Ein Mindestkapital ist aufgrund der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter nicht erforderlich. Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages gilt die Kollektivgesellschaft als entstanden. Die erforderliche Eintragung ins Handelsregister hat daher lediglich deklaratorische Wirkung.

 

4. Kommanditgesellschaft

Gemäß Art. 594 Abs. 1 OR ist die Kommanditgesellschaft eine „Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.“

Nur natürliche Personen können Komplementäre sein. Kommanditisten hingegen können auch juristische Personen sein. Wie die Kollektivgemeinschaft besitzt die Kommanditgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit, wird aber in einigen Bereichen wie eine juristische Person behandelt. Auch sie kann unter anderem Rechte erwerben sowie klagen und verklagt werden.

Die Gründung der Gesellschaft erfolgt mittels Gesellschaftsvertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, wobei mindesten eine dieser Personen Komplementär und mindestens eine andere Person Kommanditist sein muss. Der Vertrag unterliegt keinen bestimmten Formerfordernissen, jedoch empfiehlt sich auch hier die schriftliche Form.

Die Gesellschaft entsteht mit Beginn der Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit. Die erforderliche Eintragung beim Handelsregister hat lediglich deklaratorische Wirkung. Jedoch ist zu beachten, dass auch die Kommanditisten bis zur Eintragung der Kommanditgesellschaft unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

 

5. Aktiengesellschaft

Gemäß Art. 620 Abs. 1 OR handelt es sich bei einer Aktiengesellschaft um eine „Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.“ Sie ist in der Schweiz die wichtigste Form der Gesellschaften.

Die Aktiengesellschaft ist mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter hingegen haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage. 

Es ist ein Mindestkapital in Höhe von 100.000 CHF (ca. 96.316 Euro; Stand: August 2011) erforderlich. Zur Gründung der Gesellschaft müssen mindestens 20 % des Nennwertes einer jeden Aktie eingezahlt werden, mindestens jedoch 50.000 CHF (ca. 48.158 Euro; Stand: August 2011). Der Aktiennennwert muss mindestens 0,01 CHF betragen.

Der Name der Gesellschaft kann frei gewählt werden. Wird jedoch der Familienname eines Gesellschafters verwendet, ist zwingend die Abkürzung „AG“ anzufügen.

Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgt durch den Abschluss eines notariell beglaubigten Vertrages, in dem die Statuten, die einzelnen Einlagewerte und die Organe der Aktiengesellschaft festgelegt werden. Eines notariell beglaubigten Gründungsaktes bedarf es, soweit die Aktiengesellschaft durch nur eine natürliche oder juristische Person gegründet werden soll. Ob es sich bei den Gründern um ansässige Personen handelt, ist unerheblich. Mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht die Gesellschaft.

Generalversammlung, Verwaltungsrat und Revisionsstelle sind die Organe der Aktiengesellschaft. Während die Generalversammlung das höchste Organ der Gesellschaft ist und durch sie alle wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft getroffen werden, überwacht und ernennt der Verwaltungsrat die Geschäftsführung, die, anders als in Deutschland, kein Organ ist. Mindestens einer der Verwaltungsräte oder Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung und Jahresrechnung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist nur eine eingeschränkte Revision notwendig. Es kann auch gänzlich auf die Revisionsstelle verzichtet werden.


6. Kommanditaktiengesellschaft

Gemäß Art. 764 Abs. 1 OR handelt es sich bei einer Kommanditaktiengesellschaft um eine „Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollektivgesellschafter haftbar sind.“ Sie unterscheidet sich von der Kommanditgesellschaft dadurch, dass die Anteile der Kommanditisten frei übertragen werden können.

Soweit keine andere Regelung getroffen wurde, unterfällt die Kommanditaktiengesellschaft den Bestimmungen zur Aktiengesellschaft.

Organe der Kommanditaktiengesellschaft sind die Gesellschaftsversammlung, die Verwaltung und die Aufsichtsstelle. Auch hier muss mindestens ein Vertreter der Gesellschaft seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.

 

7. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt es sich gemäß Art. 772 Abs. 1 OR um eine „personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind“ und die mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Die Gesellschafter haften lediglich bis zur Höhe ihrer Einlage.

Das Mindestkapital muss 20.000 CHF (ca. 19.263 Euro; Stand: August 2011) betragen und bei Gründung zur Hälfte einbezahlt werden. Ein Gesellschaftsanteil muss mindestens einen Wert in Höhe von 1.000 CHF (ca. 936 Euro; Stand: August 2011) haben.

Der Name der Gesellschaft kann frei gewählt werden, jedoch ist die Anfügung der Abkürzung „GmbH“ zwingend erforderlich.

Zur Gründung bedarf es einer öffentlichen Urkunde von zumindest einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht in der Schweiz ansässig sein muss. Für die Vertretung der Gesellschaft ist jedoch eine in der Schweiz ansässige Person erforderlich. Erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, entsteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtspersönlichkeit. Generalversammlung, Verwaltungsrat und Revisionsstelle sind die Organe der Gesellschaft. Zu ihnen gilt das bereits bei der Aktiengesellschaft Gesagte.

 

8. Genossenschaft

Gemäß Art. 828 Abs. 1 OR ist die Genossenschaft eine „als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt.“

Zur Gründung ist ein Vertrag zwischen mindestens sieben natürlichen oder juristischen Personen erforderlich. Dieser muss notariell beurkundet werden. Ein Mindestkapitalerfordernis besteht nicht.

Genossenschaftsversammlung, Verwaltung und Revisionsstelle sind die Organe der Genossenschaft, für die ebenfalls das zur Aktiengesellschaft Gesagte gilt.

 

 

Sozialversicherung in der Schweiz

Sozialversicherung in der Schweiz

Die Sozialversicherung in der Schweiz umfasst die Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden-, Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Militärversicherung. Ebenfalls zählen hierzu Ersatzleistungen für Bedürftige, die berufliche Vorsorge, die Erwerbsersatzordnung sowie weitere Leistungen, wie Familien- und Kinderzulagen.

Finanziert wird die Sozialversicherung überwiegend aus Lohnabzügen, die grundsätzlich jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt werden. Ausnahme bildet hier die Krankenversicherung, bei der einkommensunabhängige Kopfprämien zu bezahlen sind. Insgesamt beträgt der Sozialversicherungsbeitrag 10,3 %, von denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 5,15 % tragen. Für Einkommen bis zu 126.000 CHF (ca. 121.359 Euro; Stand: August 2011) jährlich, ist darüber hinaus eine Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2,2 % zu zahlen, die ebenfalls je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird. Liegt das Einkommen zwischen 126.000 CHF und 315.000 CHF (ca. 303.398 Euro; Stand: August 2011) beträgt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung lediglich 1 %.

Selbständige zahlen 9,7 % ihres Einkommens an die Sozialversicherung. Diese umfasst für sie Kranken- und Rentenversicherung. Dabei gilt eine untere Einkommensgrenze von 9.300 CHF (ca. 8.957 Euro; Stand: August 2011).

 


Steuern in der Schweiz

Steuern in der Schweiz

1. Gewinnsteuer

In der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaften unterfallen mit ihrem gesamten Welteinkommen der schweizerischen Gewinnsteuer. Hiervon ausgenommen sind Gewinne aus ausländischen Zweigstellen sowie aus sich im Ausland befindlichen unbeweglichen Vermögen. Nichtansässige Kapitalgesellschaften sind beschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Gewinnsteuer lediglich mit ihrem in der Schweiz erzielten Einkommen. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt keine Besteuerung der Personengesellschaft. Deren Gewinne unterfallen der Einkommensbesteuerung ihrer Gesellschafter.

Der Gewinnsteuersatz des Bundes beträgt 8,5 %. Dieser wird auf den Reingewinn des Unternehmens erhoben. Da Steuern jedoch von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können, beträgt der zu zahlende Steuersatz lediglich 7,8 %. Hinzu kommt eine durch die Kantone erhobene Gewinnsteuer. Diese unterscheiden sich von Kanton zu Kanton und können je nach Art der Gesellschaft zwischen 0 % und 30 % betragen. Durchschnittlich beläuft sich die Gewinnsteuer insgesamt auf 12 bis 22 %.

Vom steuerbaren Gewinn des Unternehmens können bestimmte Abzüge geltend gemacht werden. So können Ausgaben, die der Steuerpflichtige zur Erzielung, Sicherstellung und Aufrechterhaltung von steuerbaren Gewinnen aufwenden musste, vom Bruttogewinn abgezogen werden. Ebenfalls zu berücksichtigen sind steuerliche Abschreibungen, die auf bestimmte Anschaffungs- und Herstellungskosten immaterieller Vermögensgegenstände vorgenommen werden können. Ihre Abschreibung kann linear oder degressiv erfolgen.

Verluste können bis zu sieben Jahre vorgetragen werden.

 

2. Kapitalsteuer

Die Kantone und Gemeinden erheben auf das steuerbare Eigenkapital von Unternehmen eine Kapitalsteuer. Sie beträgt zwischen 0.3 und 1 %.

 

3. Verrechnungsteuer

Dividenden und Zinsen unterliegen einer Besteuerung in Höhe von 35 %, soweit nicht durch ein Abkommen etwas anderes bestimmt ist. So werden zum Beispiel Dividendenzahlungen eines schweizerischen Unternehmens an ein innerhalb der EU ansässiges Unternehmen nicht besteuert, soweit es mindestens 25 % der Anteile des schweizerischen Unternehmens hält. Durch die meisten Doppelbesteuerungsabkommen kommt es zu einer Reduzierung des Steuersatzes auf 0 bis 5 %.

Lizenzgebühren unterliegen in der Schweiz keiner Verrechnungsteuer.

 

4. Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird in der Schweiz ausschließlich durch den Bund erhoben. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 100.000 CHF (ca. 96.316 Euro; Stand: August 2011) müssen sich zur Mehrwertsteuer anmelden.

Die meisten Produkte und Dienstleistungen in der Schweiz unterliegen einer Mehrwertsteuer in Höhe von 8 %. Daneben gibt es einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 2,5 %, der unter anderem für die Güter des täglichen Bedarfs gilt. Ein spezieller Steuersatz von 3,8 % gilt für Hotels. Exporte werden in der Regel nicht besteuert.

 

5. Einkommensteuer

In der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Personen müssen dort Einkommensteuer auf ihr weltweit erzieltes Einkommen bezahlen. Als unbeschränkt steuerpflichtig gilt, wer vorhat, sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten. Darauf ist zu schließen, wenn eine Person sich 30 Tage in der Schweiz aufhält, um dort persönlichen und geschäftlichen Interessen nachzugehen, oder wenn sich eine Person mindestens 90 Tage in der Schweiz aufhält. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt und dennoch Einkommen in der Schweiz erzielt, gilt man als beschränkt Steuerpflichtiger. Dieser unterliegt der schweizerischen Einkommensbesteuerung nur mit seinem im Inland erzielten Einkommen.

Einkommensteuer wird in der Schweiz sowohl vom Bund als auch von den Kantonen erhoben. Der zentral erhobene Einkommensteuersatz steigt degressiv bis zu 11,5 % und richtet sich dabei nach der Höhe des erzielten Einkommens. Hierbei spielt es auch eine Rolle, ob es sich um alleinstehende oder verheiratete Steuerzahler handelt. Die Einkommensteuersätze der Kantone reichen von 22,42 % (Obwalden) bis 42,28 % (Jura).

 


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