Warum Belgien?

Warum Belgien?

Belgien befindet sich im Herzen der Europäischen Union und grenzt an Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande. In seiner Hauptstadt Brüssel befinden sich sowohl das Hauptquartier der NATO als auch der Sitz mehrerer Institutionen der Europäischen Union, darunter die Europäische Kommission und das Europäische Parlament. Man könnte Brüssel daher als Hauptstadt Europas bezeichnen.

In Belgien herrscht eine parlamentarische Monarchie. Das Land ist in drei autonome Regionen geteilt, die jeweils ihre eigene Regierung haben. Auch sprachlich ist Belgien in drei Regionen aufgeteilt. Dort spricht man deutsch, flämisch und französisch. Entsprechend gibt es auch drei Amtssprachen. Jeder zweite Belgier kann mindestens zwei Sprachen sprechen.

Belgien hat eine der offensten Volkswirtschaften Europas. Dies liegt unter anderem daran, dass es in unmittelbarer Nähe zu mehreren wichtigen Seehäfen (Antwerpen, Schelde, Brügge-Zeebrügge) gelegen ist und es sich mit den wichtigsten Handelspartnern in Frankreich, Deutschland und den Niederlanden in einer gewissen Abhängigkeit vom internationalen Handel befindet.

Seiner zentralen Lage ist es zu verdanken, dass man die europäischen Hauptstädte von Belgien aus in recht kurzer Zeit erreichen kann. Belgien verfügt über eine sehr gute Infrastruktur. So gibt es dort beispielsweise eines der dichtesten Bahnnetze der Welt. Auch die Autobahnen sind gut ausgebaut und fast überall mit Straßenlaternen ausgestattet.

Dies sind nur einige wenige Gründe, weshalb der belgische Markt auch für Ihre Wirtschaftsbeziehungen interessant sein könnte.



Gesellschaftsformen in Belgien

Gesellschaftsformen in Belgien

Um in Belgien unternehmerisch tätig zu werden, stehen verschiedene Gesellschaftsformen zur Verfügung. Damit eine Entscheidung getroffen werden kann, welches hierbei die zweckmäßigste Form für ein zu gründendes Unternehmen ist, muss man über die Eigenschaften der verschiedenen Gesellschaftsformen Bescheid wissen. 


1. Einzelunternehmen

Besonders leicht zu gründen ist ein Einzelunternehmen. Hierfür ist kein Mindestkapital erforderlich, was Vorteile und Nachteile mit sich bringt. Da auf Vermögensebene nicht zwischen dem Vermögen des Einzelunternehmens und dem Privatvermögen des Einzelunternehmers, d.h. des Inhabers, unterschieden wird, haftet der Inhaber alleine für alle Verbindlichkeiten seines Unternehmens auch privat. 


2. Bürgerliche Gesellschaft (Société Civile/Burgerlijke Vennootschap)

Bei einer belgischen bürgerlichen Gesellschaft darf der Gesellschaftszweck kein handelsrechtlicher sein, sondern ist auf sonstige „bürgerliche Tätigkeiten“, bspw. die Verwaltung von Familienvermögen, beschränkt. Die bürgerliche Gesellschaft verfügt über kein eigenes Vermögen. Deshalb haften die Gesellschafter zu gleichen Teilen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Die Gründung der Gesellschaft erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern. Einer notariellen Beurkundung bedarf es nicht.

Besondere Organe für die Führung der bürgerlichen Gesellschaft sind nicht erforderlich. Alle Gesellschafter können die Gesellschaft vertreten, soweit nicht ein Geschäftsführer bestellt wurde.

 

3. Offene Handelsgesellschaft (La collectife société en nom collectife/Vennootschap onder firma)

Die Gründung einer belgischen offenen Handelsgesellschaft (OHG) erfolgt durch Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Personen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. 

Spätestens zwei Wochen nach dem Gründungsakt ist ein Auszug des Vertrages bei Gericht einzureichen. Von dort wird die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt veranlasst. Die OHG muss zudem beim Handelsregister eingetragen werden und sich anschließend auch im zentralen Unternehmensregister eintragen lassen, soweit sie eine Handelstätigkeit aufnehmen will.

Für die Gründung ist kein Mindestkapital erforderlich, jedoch sind durch die Gesellschafter die Einlagen zu erbringen, zu denen sie sich in dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet haben. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft jedoch nicht nur in Höhe ihrer Einlagen, sondern gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Da es sich bei der OHG um eine Personengesellschaft handelt, endet die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters. Darüber hinaus dürfen Gesellschaftsanteile nicht ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter verkauft oder verschenkt werden. Dennoch ist die belgische OHG mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet.


4. Kommanditgesellschaft (La Société en Commandité simple/Gewone Commanditaire vennootschap)


Die Gründung einer belgischen Kommanditgesellschaft (KG) erfolgt ebenfalls durch Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Personen. Notarielle Form ist nicht erforderlich. Wie bei der belgischen OHG ist spätestens zwei Wochen nach dem Gründungsakt ein Auszug des Vertrages bei Gericht einzureichen, von dem aus die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt veranlasst wird. Die KG muss dann ebenfalls im Handelsregister veröffentlicht werden und muss sich anschließend im zentralen Unternehmensregister eintragen lassen, soweit sie eine Handelstätigkeit aufnehmen will.

Zur Gründung ist ein bestimmtes Mindestkapital nicht erforderlich, jedoch müssen die einzelnen Gesellschafter ihre in der Satzung geregelten Einlagen erbringen. Die Einlagen können bar erfolgen, oder aber auch durch die Erbringung von Arbeitsleistung, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

Bei der KG haftet mindestens einer der Gesellschafter unbegrenzt mit seinem gesamten Privatvermögen (Komplementär), während mindestens ein anderer Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet (Kommanditist).

Im Firmennamen muss zumindest der Name eines Komplementärs enthalten sein. Wird der Name eines Kommanditisten verwendet, so erhöht dies seine Haftung, so dass hiervon dringend abzuraten ist.

Die Geschäfte der KG werden durch die Komplementäre geführt, die alle zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind, soweit durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt wurde.

5. Aktiengesellschaft (La Société Anonyme/Naamloze Vennootschap)


Die am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform in Belgien ist die Aktiengesellschaft (AG), bei der die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur in Höhe ihrer Einlage haften. Das Gesellschaftskapital wird durch Aktien dargestellt, die entweder Namens- oder Inhaberpapiere sein können. Die Übertragung der Aktie ist leicht möglich und sichert so den Fortbestand der Gesellschaft, die damit unabhängig von einzelnen Gesellschaftern ist.

Zur Gründung einer AG ist ein notariell beglaubigter Vertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern erforderlich, die nicht in Belgien ansässig sein müssen. Auch die AG trifft die bei der KG und OHG beschriebene Pflicht, einen Auszug des Vertrages bei Gericht einzureichen und sich beim Handels- und Unternehmensregister registrieren zu lassen.

Das Mindestkapital der Gesellschaft muss 61.500 Euro betragen. Die Einlagen in die Gesellschaft können sowohl durch Geld, als auch durch Sachwerte erbracht werden. Bei der Gründung ist für jede Aktie wenigstens ein Viertel des Aktienwertes auf das Geschäftskonto der Gesellschaft einzuzahlen, insgesamt jedoch mindestens 61.500 Euro. 

Werden in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag Sacheinlagen erbracht, prüft ein Betriebsprüfer, ob der Wert des eingebrachten Sachwertes dem Wert des korrespondierenden Kapitals entspricht.

Die AG hat darüber hinaus einen Reservefond einzurichten, in den jährlich 5 % der Gewinne der Gesellschaft einzuzahlen sind, bis der Reservefond mindestens 10 % des Stammkapitals erreicht hat.

Organe der AG sind der Verwaltungsrat, der oder die Rechnungsprüfer sowie die Hauptversammlung. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Verwaltern, die gleichzeitig Vorstand und Aufsichtsrat sind. Eine Ausnahme besteht für eine Gesellschaft mit nur zwei Gesellschaftern. Bei dieser sind nur zwei Verwaltungsräte erforderlich. Wird eine juristische Person als Verwaltungsrat eingesetzt, so muss sie eine natürliche Person als ihren dauerhaften Repräsentanten einsetzen.

Der Verwaltungsrat kann höchstens für die Dauer von sechs Jahren bestellt werden. Diese Bestellung erfolgt durch die Hauptversammlung, der u. a. auch die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung und die Entscheidung über die Verwendung des Gewinns obliegt. Die Hauptversammlung muss mindestens einmal im Jahr zusammen kommen. Die Rechungsprüfer überprüfen neben der finanziellen Lage der Gesellschaft auch den Jahresabschlussbericht sowie die Gesetzes- und Satzungsmäßigkeit der Geschäfte, die in diesem aufgeführt werden. Sie werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. 

 

6. Kommanditgesellschaft auf Aktien (La Société en Commandité par actions/Commanditaire Vennootschap op Aandelen)

Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden, wie dies eben bei der Aktiengesellschaft beschrieben wurde. Auch hier beträgt das Mindestkapital 61.500 Euro.

Im Gegensatz zur einfachen Kommanditgesellschaft ermöglicht es die Kommanditgesellschaft auf Aktien, dass die Kommanditisten ihre Anteile an der Gesellschaft ebenso einfach übertragen können, wie das bei einer Aktiengesellschaft der Fall ist. Sie haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur in Höhe ihrer Einlage, wohingegen die Komplementäre persönlich und gesamtschuldnerisch haften.

Organe der Kommanditgesellschaft auf Aktien sind die Geschäftsführung, die Gesellschafterversammlung und der/die Rechnungsprüfer.

 

7. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (La Société à Responsabilité Limité/Besloten Vennootschap met beperkte Aansprakelijkheid)

Wie bei der deutschen GmbH haften die Gesellschafter einer belgischen GmbH für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer Einlagen. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft können die Gesellschafter ihre Anteile nur unter bestimmten Voraussetzungen übertragen.

Zur Gründung ist mindestens ein Gesellschafter erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Gründungsurkunde ist notariell zu beglaubigen. Auch hier bestehen die schon bei OHG und KG beschriebenen Pflichten, einen Auszug des Gesellschaftsvertrages bei Gericht einzureichen und die Gesellschaft beim Handels- und Unternehmensregister zu registrieren.

Die Gründer müssen ein Mindestkapital in Höhe von 18.550 Euro zeichnen, das sowohl durch Geld als auch durch Sachwerte geleistet werden kann. Zu beachten ist, dass bei der Gründung mindestens ein Fünftel der Kapitaleinlagen geleistet werden muss, jedoch nicht weniger als 6.200 Euro. Sacheinlagen müssen vollständig eingebracht werden.

Organe der GmbH sind die Geschäftsführung, der oder die Rechnungsprüfer sowie die Gesellschafterversammlung. Geschäftsführer können nur natürliche Personen sein. Es ist nicht erforderlich, dass sie selbst Gesellschafter sind. Soweit durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt wird, sind sie zur Einzelvertretung der Gesellschaft befugt. Der Hauptversammlung obliegen unter anderem die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung und die Entscheidung über die Verwendung des Gewinns. Sie muss mindestens einmal im Jahr zusammen kommen. Die Rechungsprüfer überprüfen neben der finanziellen Lage der Gesellschaft auch den Jahresabschlussbericht sowie die Gesetzes- und Satzungsmäßigkeit der Geschäfte, die in diesem aufgeführt werden.

8. Genossenschaft (La Société Coopérative/Coöperatieve Vennootschap)

In Belgien gibt es zwei Arten von Genossenschaften, die Genossenschaft mit beschränkter Haftung und die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung. Während die Gesellschafter in der ersten Variante nur bis zur Höhe ihrer Einlage für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, haften die Gesellschafter in der zweiten Variante unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch.

Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich, die einen Vertrag schließen, der notariell beglaubigt werden kann. Auch die Genossenschaften müssen einen Auszug des Vertrages bei Gericht einreichen und sich beim Handelsregister registrieren lassen. Eine Registrierung im Unternehmensregister ist nur dann erforderlich, wenn sie einer Handelstätigkeit nachgehen wollen.

Das Mindestkapital für die Genossenschaft mit beschränkter Haftung beträgt 18.550 Euro. Für die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung gibt es keine Mindestkapitalvoraussetzung.

Organe der Genossenschaften sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und der/die Rechnungsprüfer. Deren Befugnisse werden durch den Vertrag geregelt.


Sozialversicherung in Belgien

Sozialversicherung in Belgien

Die belgische Sozialversicherungspflicht betrifft Angestellte und Selbständige. Für Angestellte umfasst sie Kindergeld, Arbeitslosenversicherung, Arbeitsunfallversicherung, Gesundheitsfürsorge, Alters- und Arbeitsunfähigkeitsrenten sowie die Pflegeversicherung. Für Selbständige umfasst sie Kranken- und Invaliditätsversicherung, Rentenversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Familienleistungen.

Für Arbeitnehmer wird der von ihnen zu leistende Beitrag zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber vom Gehalt einbehalten und abgeführt. Bestimmte Arbeitnehmer, wie Sportler oder Fischer, zahlen einen festen Betrag, unabhängig von ihrem Bruttolohn.

Nicht alle Arbeitnehmer unterfallen der Sozialversicherungspflicht. Dies gilt zum Beispiel für Arbeitnehmer, die höchstens 25 Tage im Jahr eine soziokulturelle Tätigkeit ausüben.

Für den Angestellten belaufen sich die Beiträge zur Sozialversicherung auf 13,07 % seines Bruttolohnes. Weitere ca. 34 % sind durch den Arbeitgeber abzuführen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Bruttolohn auch alle Zulagen in Geld oder geldwerte Vorteile umfasst.

Die durch den Arbeitgeber abzuführenden rd. 34 % umfassen neben den Beiträgen zur Sozialversicherung unter anderem auch Beiträge für die Kinderbetreuung und Risikogruppen.

Selbständige müssen sich selbst in der Sozialversicherung registrieren. Dies muss innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit geschehen. Zu Beginn eines jeden Quartals erhalten sie dann einen Fälligkeitsbescheid, in dem der geschuldete Betrag enthalten ist. Spätestens zum Ende des Quartals muss dieser Betrag dann bezahlt sein. Die Höhe des von dem Selbständigen zu entrichtenden Betrages hängt von seinen Einnahmen der letzten drei Jahre ab. Für die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge gibt es jedoch gewisse Mindest- und Höchstgrenzen. Zu Beginn der geschäftlichen Tätigkeit schuldet er einen provisorischen Betrag, der in den ersten drei Jahren zu zahlen ist.

Zu beachten ist, dass durch die Sozialversicherungen nicht alle Risiken abgedeckt werden. So sind beispielsweise durch den Beitrag zur Pflegeversicherung nur große Risiken, wie zum Beispiel eine Operation versichert. Kleinere Risiken muss der Selbständige selbst absichern. Besonders zu erwähnen ist auch die Konkursversicherung. Durch sie können Selbständige vorübergehend eine Vergütung erhalten. Außerdem bleibt ihnen ihr Recht auf eine Pflegeversicherung und auf Familienzulagen für vier Quartale erhalten.

 


Steuern in Belgien

Steuern in Belgien

1. Körperschaftsteuer

Unternehmen, die in Belgien ihren Sitz haben, unterliegen mit ihrem weltweiten Einkommen der belgischen Körperschaftsteuer. Nichtansässige Unternehmen sind hingegen nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Der Körperschaftsteuersatz liegt bei 33 %. Auf diesen werden weitere 3 % Krisensteuer erhoben, so dass die Gewinne des Unternehmens mit insgesamt 33,99 % zu versteuern sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein reduzierter Steuersatz geltend gemacht werden. Dies ist dann der Fall, wenn mehr als 50 % des Unternehmens von anderen Unternehmen gehalten werden, zumindest eine Führungskraft jährlich mindestens 36.000 Euro Gehalt bekommt und das Unternehmen zu Beginn der Steuerperiode keine Dividenden ausgezahlt hat, die über 13 % des Stammkapital hinausgehen. Liegt das Einkommen des Unternehmens unter 322.500 Euro, so hat es für Gewinne bis zu 25.000 Euro 24,25 % Steuern zu zahlen. Zwischen 25.000 und 90.000 Euro liegt der Steuersatz bei 31 % und für Gewinne zwischen 90.000 und 322.500 Euro bei 34,4 %. Auch zu diesen Steuersätzen kommt die Krisensteuer hinzu.

Von dem zu versteuernden Einkommen kann ein Abzug für Risikokapital geltend gemacht werden, dessen Rate jährlich neu festgesetzt wird. Lag die Rate im Jahre 2010 bei 4,473 % (4,973 % für Kleinunternehmer), liegt sie im Jahr 2011 bei 3,8 % (4,3 % für Kleinunternehmer).

Einige Einkommen sind von der Körperschaftsteuer ausgenommen. So unterfallen beispielsweise 95 % der von einem belgischen Unternehmen empfangenen Dividenden nicht dieser Steuer. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aktionär mindestens 10 % des Grundkapitals des auszahlenden Unternehmens hält oder seine Beteiligung zumindest 2,5 Mio. Euro beträgt. Weiterhin müssen die Anteile als Finanzanlagen auf dem Konto des Aktionärs verzeichnet sein und dieser sie seit mindestens eineinhalb Jahre besessen haben. Weitere Voraussetzung ist schließlich, dass das Unternehmen, welches die Dividenden ausbezahlt, Steuern auf seine Gewinne gezahlt hat.

Von dem zu versteuernden Einkommen können gewisse Kosten abgezogen werden. Dies gilt zum Beispiel für Kosten, die der Steuerpflichtige zur Erzielung, Sicherstellung und Aufrechterhaltung von steuerbaren Gewinnen aufwenden musste. Hierzu gehören auch Lizenzgebühren und Zinsen. Bis zu einem gewissen Höchstbetrag kann ein Abzug in Höhe von 13,5 % für Kosten für Energieeinsparungen, Forschung und Entwicklung sowie Know How geltend gemacht werden. Im Jahr 2012 beträgt dieser Höchstbetrag 876.620 Euro. Ebenfalls zu berücksichtigen sind steuerliche Abschreibungen, die auf bestimmte Anschaffungs- und Herstellungskosten immaterieller Vermögenswerte vorgenommen werden können.

Verluste können ohne Beschränkung vorgetragen werden. Dies gilt jedoch in der Regel nicht, wenn der Eigentümer des Unternehmens wechselt.

 

2. Kapitalertragsteuern

Erträge aus der Veräußerung von Vermögenswerten unterliegen in vollem Umfang der Kapitalertragsteuer. Dies gilt nicht, wenn der Vermögenswert zuvor mindestens fünf Jahre von dem veräußernden Unternehmen gehalten wurde und die Gewinne innerhalb der nächsten drei Jahre wieder in qualifizierte Vermögenswerte reinvestiert werden.

Eine Steuer in Höhe von 10 % fällt auf Liquidationsgewinne und Gewinne beim Rückkauf eigener Anteile an.


3. Quellensteuern

Soweit eine Steuer auf Dividenden nach dem oben beschriebenen überhaupt fällig wird, unterfallen sie einer Quellensteuer in Höhe von 25 %. Daneben gibt es einen reduzierten Steuersatz von 15 %.

Zinsen die an ein nicht in Belgien ansässiges Unternehmen gezahlt werden, unterliegen einer Besteuerung in Höhe von 15 %, solange nicht durch Steuerabkommen oder die Zins- und Lizenzgebührrichtlinie der EU etwas anderes bestimmt ist. Für Lizenzgebühren gilt das Gleiche. Die Höhe der Quellensteuer auf Lizenzgebühren beträgt in der Regel 12,75 %.


4. Umsatzsteuer

Der Normalsteuersatz der Umsatzsteuer in Belgien beträgt 21 %. Daneben gibt es jedoch auch reduzierte Steuersätze.

Ein Steuersatz von 12 % fällt unter anderem für Sozialwohnungen, Braunkohle und Steinkohle an. 6 % Umsatzsteuer gelten unter anderem für Wasser und Pharmazeutika. Keine Umsatzsteuer fällt für tägliche und wöchentliche Veröffentlichungen, sowie für bestimmte recycelte Waren an. Importe nach Belgien unterliegen ebenfalls keiner Umsatzsteuer, soweit sie dort auch verkauft werden sollen.


5. Einkommensteuer

In Belgien ansässige Personen unterliegen mit ihrem weltweit erzielten Einkommen der belgischen Einkommensteuer. Der Steuersatz ist progressiv und reicht von 25 bis 50 %. Der Einkommensteuersatz für Einkommen zwischen 0 und 8.070 Euro liegt bei 25 %. Für Einkommen zwischen 8.071 und 11.480 Euro liegt er bei 30 %, für Einkommen zwischen 11.481 und 19.130 Euro bei 40 %, für Einkommen zwischen 19.131 und 35.060 Euro bei 45 % und für darüber liegendes Einkommen bei 50 %.

Vom Bruttoeinkommen können jedoch eine Reihe von Abzügen vorgenommen werden. Hierzu gehören unter anderem Spesen, Sozialversicherungsbeiträge oder auch Spenden.

Kapitalerträge werden mit 33 % besteuert, wenn sie aus dem Verkauf von Grundbesitz herrühren, das weniger als fünf Jahre im Eigentum des Veräußerers stand. Der Verkauf von Wertpapieren ist steuerbefreit, solange der Veräußerer nicht mit so vielen Wertpapieren handelt, dass dies als gewerbliches Einkommen angesehen werden kann. 

 

 

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