Steuern sparen im Ausland?

Wirtschaftlichkeit - Machbarkeit - Bestandssicherheit 

Zu Beginn eines neuen Jahres werden von Unternehmen und Privatleuten regelmäßig  die eigenen Ausrichtungen und Planungen unter strategischen Gesichtspunkten überprüft. Insbesondere wird die Frage gestellt, ob das eigene Handeln nicht wirtschaftlicher gestaltet werden kann. Zur Kostenseite der Wirtschaftlichkeit gehört auch die Höhe der Steuerbelastung.

Dabei wurde dieses Thema im abgelaufenen Jahr wesentlich von Großkonzernen wie google, Starbucks und ebay inspiriert, die durch Aufsplittung Ihrer Tätigkeit auf verschiedene Staaten die Steuersituation so optimiert haben, dass beinahe keine Ertragsteuern mehr zu zahlen sind. Diese Modelle sind zwar für kleinere Unternehmenseinheiten nicht geeignet, sie stellen aber die berechtigte Frage, ob nicht durch eine Verlagerung von betrieblichen Tätigkeiten ins Ausland die Steuerbelastung reduziert werden kann.

Wenn Sie auf unsere Homepages schauen, so werden Sie auch hierzu verschiedene Ansätze finden:

  • Bulgarien - fester Ertragsteuersatz von 10 Prozent für Körperschaften
  • Kanarische Inseln - 5 Prozent Ertragsteuersatz für bestimmte Unternehmenstätigkeiten
  • Niederlande -  5 Prozent Ertragsteuer für Körperschaften, die Innovationsgewinne erzielen
  • Belgien - fiktive Verzinsung des Eigenkapital mit 4 Prozent zu Lasten des Gewinns
  • Schweiz: Vereinbarung einer Ertragsteuer in Höhe der fiktiven Jahresmiete 

Neben den Kosten, die eine Ausgliederung mit sich bringt, ist auch das Risiko der Bestandskräftigkeit eines solchen Projekts sorgfältig zu planen. Neben den besonders spezifizierten betriebswirtschaftlichen Risiken einer Auslandstätigkeit muss auch mit dem deutschen Fiskus gerechnet werden. Dieser hat mit dem Außensteuergesetz eine scharfe Waffe in der Hand, um steuermissbräuchliche Gestaltungen zu bekämpfen.

In der Regel interessieren sich die deutschen Finanzbehörden insbesondere für folgende Problemkreise:

1. Wird die ins Ausland verlegte und dort versteuerte Tätigkeit tatsächlich von dort aus erbracht (Betriebsstättengewinn) oder handelt es sich lediglich um eine Domiziladresse ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit 

2. Übt ein im Inland ansässiger Unternehmer beherrschenden Einfluss auf die ausländische Unternehmung aus und nimmt dieser am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Ausland teil oder produziert sie lediglich Betriebsausgaben im inländischen Unternehmen des deutschen Unternehmers (sogenannte Zwischengesellschaft) 

3. Im Falles des Leistungsaustausches zwischen einem ausländischen Unternehmen und dem inländischen Unternehmen wird die Angemessenheit der Höhe der Vergütungen überprüft, für die der inländische Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn ihm das ausländische Unternehmen nahe steht (Verrechnungspreise).

4. Haben Sie in Ihrem inländischen Unternehmen eine gewinnträchtige Sparte oder Funktion entwickelt und verlagern diese ins Ausland, müssen Sie den Kapitalwert dieser Gewinnmöglichkeit in Deutschland versteuern (Funktionsverlagerung).

Trotz dieser Fesseln, die dem abwanderungswilligem Unternehmer vom deutschen Fiskus angelegt werden, ist es möglich, gwinnbringend im Ausland tätig zu werden. Dazu müssen die individuellen Gegebenheiten untersucht und auf den Einzelfall passende Lösungen gefunden werden..


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